Freitag, 29. März 2013

Nachfrist für Ansässigkeitsnachweis für Steuerausländer in Griechenland

Nachfrist für Ansässigkeitsnachweis für Steuerausländer in Griechenland:
Die Frist für die Einreichung der Unterlagen zum Nachweis der beschränkten Steuerpflicht in Griechenland wurde bis Ende Juni 2013 verlängert.
Das griechische Finanzministerium verlängerte die Frist für die Einreichung der Unterlagen für den obligatorischen Ansässigkeitsnachweis natürlicher Personen, die im Ausland wohnen und in Griechenland nur für ihre dort erwirtschafteten oder festgestellten Einkommen der Besteuerung unterliegen.
Per Beschluss des Staatssekretärs im Finanzministerium, Georgios Mavrakis, wird die am 29.03 2013 ausgelaufene Frist für die Abgabe der Unterlagen, zu deren Einreichung die natürlichen Personen verpflichtet sind, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland deklarieren und nur für jene Einkommen der Besteuerung unterliegen, die sich in Griechenland ergeben (= beschränkte Steuerpflicht), bis zum 28.06.2013 verlängert.

Hoffnung auf ein “vereinfachtes” Verfahren …

Derweilen werden mit dem Gesetzentwurf des Finanzministeriums über “Investive Wachstumswerkzeuge, Gewährung von Darlehen und sonstige Bestimmungen“, der bereits von dem griechischen Parlament verabschiedet wurde und in den kommenden Tagen im Regierungsanzeiger veröffentlicht werden wird, direkt im Gesetz die Bestätigungen und Bescheinigungen vorgesehen, welche von den Einwohnern verlangt werden, die deklarieren, nur für das aus Quellen in Griechenland erworbene Einkommen besteuert zu werden bzw. besteuert werden zu dürfen.
Unmittelbar nach der Veröffentlichung des in Rede stehenden Gesetzes wird ein Erlass des Finanzministers folgen, mit dem die weiteren Einzelheiten bezüglich der Umsetzung dieses vereinfachten Verfahrens bestimmt werden.
Für EU-Bürger wird jedenfalls auch weiterhin eine zentrale “Rolle” dem Formblatt E 230 / E 2301 zukommen, dessen Ausstellung leider nach wie vor – speziell auch in Deutschland – auf erhebliche bürokratische Probleme trifft. Im Vergleich zu der von Seite der griechischen Behörden / Finanzämter ostentativ demonstrierten extremen Sturheit geht es allerdings eher um “Peanuts”; ob sich daran mit dem (anhängigen) Ministerialbeschluss etwas ändern wird, bleibt abzuwarten … .

Versäumnis führt zu unbeschränkter Steuerpflicht in Griechenland

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auf Basis im Jahr 2012 ergangener Ministerialbeschlüsse sogenannte “Steuerausländer” dem griechischen Finanzamt diesen Status der beschränkten Steuerpflicht fortan jedes Jahr mittels der fristgerechten (!) Einreichung entsprechender amtlicher Bescheinigungen nachweisen müssen. Geschieht dies nicht, wird automatisch von einer unbeschränkten Steuerpflicht in Griechenland für das gesamte weltweit erzielte Einkommen des Steuerpflichtigen ausgegangen, womit unter anderem auch die Veranlagung zur Einkommensteuer auf Basis der berüchtigten sogenannten “objektiven Kriterien” (pauschale Kopfsteuer, Besitz diverser Güter, Wohnungsfläche, neuerdings auch Bankguthaben und -überweisungen usw.) zur Anwendung kommt.
Für 2012 (sprich die Einkommen des Jahres 2012, die mit der Einkommensteuererklärung 2013 deklariert werden) lief die Frist für die Abgabe der entsprechenden Unterlagen anfänglich am 31 Dezember 2012 aus (obwohl von vornherein feststand, dass sie von vielen Betroffenen definitiv unmöglich eingehalten werden konnte …) und wurde dann erst bis zum 29 März 2013 und nun bis zum 28 Juni 2013 verlängert.
(Quelle: Forologika Nea)
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