Montag, 4. Februar 2013

Harte Strafen für nicht versicherte Kraftfahrzeuge in Griechenland

Harte Strafen für nicht versicherte Kraftfahrzeuge in Griechenland:
Eine Gesetzesvorlage des Finanzministeriums in Griechenland sieht harte Sanktionen und Strafen für Eigentümer nicht regulär versicherter Kraftfahrzeuge vor.
Strenge Strafen für die Eigentümer nicht ordnungsgemäß versicherter Fahrzeuge sieht eine Bestimmung vor, welche die Gesetzesvorlage des Finanzministeriums mit dem Titel “Investive Wachstumsinstrumente, Gewährung von Krediten und andere Bestimmungen” umfasst.
Die Gesetzesvorlage ist bis zum 05 Februar 2013 zur öffentlichen Beratung ausgehängt, und es wird unterstrichen, “die Versicherungspflicht besteht permanent ab der Ausstellung der Zulassung, ohne von dem tatsächlichen Verkehr oder Betrieb des Fahrzeugs abhängig zu sein“.

Führerscheinentzug, Fahrzeugstilllegung und Geldstrafe

Nimmt ein Kraftfahrzeug ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz am Verkehr teil, werden die nachstehenden Sanktionen verhängt:
  • Einziehung des Führerscheins und der Zulassung nebst den staatlichen Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs für zehn Tage per Verwaltungsakt der Polizeibehörde.
  • Bei Verursachung eines Unfalls durch ein nicht versichertes Fahrzeug Einzug der Kfz-Kennzeichen und der Zulassung für zwei Jahre und im Wiederholungsfall für drei Jahre. Für den Rückerhalt der Kennzeichen und der Zulassung nach Ablauf der obigen Zeiträume ist die Vorlage des einschlägigen Versicherungsnachweises durch den Interessenten erforderlich.
  • Per Verwaltungsakt der Polizeibehörde festgestellte Geldstrafe zu Gunsten des (Versicherungs-) Hilfsfonds gemäß Artikel 16 des Gesetzes K.N. 489/1976 in Höhe von 1.000 Euro für Busse und öffentlich lizenzierte Fahrzeuge, 500 Euro für PKW und sonstige Fahrzeuge jeder Art und 250 Euro für motorisierte Zweiräder.
Die Auffindung eventuell nicht versicherter Fahrzeuge und die Verfolgung der Fügsamkeit deren Eigentümer auch durch die Beschleunigung des Verfahrens zur Verhängung von Verwaltungssanktionen und -strafen und der strafrechtlichen Sanktionen wird durch die zuständigen Polizeibehörden mittels örtlicher Kontrollen und auf elektronische Weise unter Fürsorge der Zentrale für Informationssysteme (G.G.P.S.) des Finanzministeriums durchgeführt werden, die als für diesen Zweck zuständige Behörde bestimmt wird.

Elektronischer Abgleich der verschiedenen bestehenden Datenbanken

Die G.G.P.S. des Finanzministeriums übernimmt auf elektronische Weise die Recherche und die Auswertung der Daten, welche sich aus der Kopplung der nachstehenden Archive (elektronische Datenbanken) ergeben:
  • Archiv der Informationszentrale, in dem elektronisch die Daten der versicherten Fahrzeuge und der Fahrzeuge geführt werden, die von der Haftpflichtversicherungspflicht befreit sind.
  • Archiv der G.G.P.S. des Finanzministeriums, in dem elektronisch die Daten der Kraftfahrzeuge geführt werden, deren Zulassungen von dem Ministerium für Entwicklung, Wettbewerb, Infrastrukturen, Transportwesen und Netzte ausgegeben werden.
  • Archive aller beliebigen anderen öffentlichen Behörden oder Ministerien, die gemäß der Gesetzgebung legitimiert sind, eine Fahrzeugzulassung auszustellen, und in denen elektronisch die Daten dieser Fahrzeuge geführt werden.
Zu diesem Zweck sind die Informationszentrale und die obigen öffentlichen Behörden oder Ministerien verpflichtet, ihre vorstehenden Archive und Daten auf permanenter Basis der G.G.P.S. zur Verfügung zu stellen:
  • Falls sich ein nicht versichertes Fahrzeug ergibt, schickt die G.G.P.S. ein Benachrichtigungsschreiben an den Eigentümer dieses Fahrzeugs, mit dem sie ihn auffordert, umgehend und spätestens innerhalb von acht Tagen ab Erhalt der Benachrichtigung entweder zur Abgabe von Erklärungen in Zusammenhang mit der Einhaltung (oder nicht) der Versicherungspflicht von seiner Seite zu geben.
  • Falls der Fahrzeugeigentümer nicht erscheint, keine zufriedenstellenden Erklärungen gibt und sich nicht an das im vorherigen Fall Bestimmte hält, übermittelt die G.G.P.S. die Daten des Eigentümers und des Fahrzeugs an die Polizeidienststelle am Wohnort des Fahrzeugeigentümers, die zu seinen Lasten die Verhängung der Sanktionen und Strafen betreiben wird.
Für die Ausstellung einer Versicherungspolice ist in diesem Fall die Vorlage des Benachrichtigungsschreibens und eines Belegs über die Einzahlung von Gebühren in Höhe von 250,- Euro zu Gunsten des griechischen Fiskus erforderlich.
Die G.G.P.S. führt das vorgesehene Verfahren jedes Jahr in regelmäßigen Abständen und auf Antrag des Hilfsfonds wenigstens zweimal jährlich durch.
(Quelle: Voria)
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