Donnerstag, 31. Januar 2013

Griechenland forciert Konfiszierung blockierter Bankguthaben

Griechenland forciert Konfiszierung blockierter Bankguthaben:
Eine neue gesetzliche Regelung in Griechenland berechtigt den Fiskus, im Rahmen laufender Ermittlungen oder Verfahren blockierte Bankguthaben sofort zu verflüssigen.
Der griechische Fiskus wird fortan die Bankguthaben wegen Verletzung des Gesetzes über “Vermögensnachweis” (“πόθεν έσχες” = schlüssiger Nachweis der Herkunft des persönlichen Vermögens), Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Treibstoff-Schmuggels, aber auch global wegen Schwarzhandels (Zigaretten, Spirituosen usw.) Angeklagter oder auch nur Verdächtiger umgehend verflüssigen und in die Staatskasse transferieren können.
Somit werden in die öffentlichen Kassen umgehend ungeheure Geldbeträge fließen, die (sei es gegebenenfalls auch nur vermutet!) aus Steuerhinterziehung, Treibstoff-Schmuggel und anderen einschlägigen Wirtschaftsdelikten herrühren und sich blockiert und ungenutzt auf Bankkonten einschlägig Beschuldigter oder Verdächtiger befinden.

Umgehende Verflüssigung und … mildernde Umstände bei Zustimmung

Spezieller wird Justizminister Antonis Roumpakiotis eine Novellierung zu der Gesetzesvorlage des Drogengesetzes einbringen, die sich bereits zur Ratifizierung im Parlament befindet, mit der das Justizministerium die Möglichkeit erlangen wird, die “eingefrorenen” Bankkonten wegen der strittigen Straftaten angeklagter oder verdächtigter Personen sofort – sprich noch vor einer eventuellen rechtskräftigen Verurteilung – zu verwerten.
Gemäß der Novelle wird es möglich sein, auf die blockierten Bankguthaben wegen Verletzung des Gesetzes über Vermögensnachweis, Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Schwarzhandel Angeklagter oder Verdächtiger ein Pfand, also die Verflüssigung zu Gunsten des Fiskus, juristischer Personen des öffentlichen Rechts (j.P.d.ö.R. – griechisch: NPDD) und der Träger der lokalen Selbstverwaltung (OTA) zu bestellen.
Diese Pfandbestellung wird nicht nur im Stadium der Untersuchung, aber auch im Stadium der Voruntersuchung auf Anweisung eines Justizbeamten oder per Erlass eines gerichtlichen Beschlusses oder mit einem speziellen Prüfberichts einer Steuerbehörde möglich sein, und zwar bis zum Betrag der angeblichen Forderung oder des angeblichen Schadens oder Anspruch des griechischen Fiskus, der j.P.d.ö.R. und der OTA.
Parallel wir den einschlägig Angeklagten oder Verdächtigten die Möglichkeit geboten, in den Genuss der von dem Gesetz gebotenen “Privilegien” (= mildernde Umstände, geringeres Strafmaß usw.) zu gelangen, falls sie der Pfandbestellung selbst zustimmen. Bezeichnend ist außerdem, dass die zur Ratifizierung anstehende Bestimmung auch die anhängigen Fälle einbezieht, womit die seit geraumer Zeit bei den Banken “eingefrorenen” enormen Beträge umgehend in die Staatskasse fließen können.
(Quelle: in.gr)
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