Dienstag, 26. März 2013

Sperrung von Bankkonten in Griechenland verfassungswidrig

Sperrung von Bankkonten in Griechenland verfassungswidrig:
Der Oberste Verwaltungsgerichtshof in Griechenland befand die pauschale Sperrung von Bankkonten und Vermögenswerten für verfassungswidrig.
Der Oberste Verwaltungsgerichtshof befand die gesetzliche Regelung, die dem Sonderdezernat für Wirtschaftskriminalität (SDOE) die Möglichkeit gibt, zur Blockierung von Bankkonten, Bankschließfächern usw. jeder Natur zu schreiten, für verfassungswidrig und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entgegenstehend.
Spezieller befand die 4. Kammer des höchstens Berufungsgerichts mit ihrem Urteil Nr. 1032/2013, dass die Bestimmung des Artikels 30 (Paragraph 5 Fall e) des Gesetzes N. 3296/2004, welche die Blockierung von Bankkonten und Vermögensteilen im Fall von wirtschaftlichen Verbrechen und Steuerhinterziehung und Schwarzhandels großen Ausmaßes vorsieht, im Widerspruch zu den Artikeln 5 (Recht auf Teilnahme an dem wirtschaftlichen usw. Leben des Landes), 17 (Schutz des Eigentums) und 25 (Grundsatz des gesellschaftlichen Rechtsstaats) sowie ebenfalls auch zu Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls der EMRK (Schutz des Vermögens) steht.
Wegen der Verfassungswidrigkeit wurde das gesamte Thema jedenfalls zur endgültigen Beurteilung an den Senat des Obersten Verwaltungsgerichtshofs weitergeleitet.

Ernsthafte Einschränkung der Vermögensrechte

Die Richter des Verwaltungsgerichtshofs betonen, dass die strittige Bestimmung des N. 3296/2004, welche die Blockierungen der Bankkonten und Vermögenswerte jeder Art vorsieht, einen signifikanten Eingriff in von der Verfassung geschützte Rechte mit sich bringt – angesichts der Tatsache, wie die Richter unterstreichen, dass für die Dauer der Blockierung der unter Überprüfung stehenden Person die Möglichkeit zur Nutzung und Verfügung ihrer Vermögensteile genommen wird – und zwar sogar baren Geldes und mobiler Werte, die bei Kreditinstituten aufbewahrt werden.
Diese Maßnahme – fahren die Richter des Verwaltungsgerichtshofs fort – bringt eine ernsthafte Einschränkung der Vermögensrechte und der wirtschaftlichen und beruflichen Freiheit des Steuerzahlers mit sich. Also des Schutzes von Gütern, die mit den Bestimmungen der Artikel 17 und 5 der Verfassung verankert sind.
Wie in dem gerichtlichen Beschluss betont wird, mag diese Maßnahme zwar auf die Bedienung eines Zwecks öffentlichen Interesses und konkret die Gewährleistung des Erhalts der Vermögenswerte des Kontrollierten abzielen, damit die Befriedigung von Forderungen des Fiskus gegen ihn möglich ist, falls festgestellt wird, dass er das vermutete Vergehen begangen hat, sowie ebenfalls auch auf die Erhaltung von Elementen, welche bei der Erforschung der möglichen Verübung des Vergehens Gegenstand der Kontrolle darstellen können. Allein nur der Zweck dieser Maßnahme reiche jedoch nicht aus, um aus verfassungsrechtlicher Sicht die strittige Bestimmung des N. 3296/2004 zu legitimieren, zumal sie mit dem nachfolgenden Präsidialdekret P.D. 85/2005 keine weitere Spezifizierung erfuhr.
Die Richter unterstreichen, dass aus den Auflagen der Verfassung erforderlich ist, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der strittigen Maßnahme der Blockierung von Bankkonten usw. in dem Gesetz gemäß dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz des Rechtsstaats auf klare und objektive Weise beschrieben werden.

Die Blockierung wird in speziellen Fällen verhängt

Im vorliegenden Fall des Gesetzes N. 3296/2004 – betonen die Richter des Verwaltungsgerichtshofs – wird die Blockierung der Bankkonten und Vermögenswerte in speziellen Fällen zur Sicherstellung von Interessen des Fiskus oder in Fällen eines wirtschaftlichen Verbrechens und Steuerhinterziehung und Schwarzhandels großen Ausmaßes verhängt. Wie in dem gerichtlichen Beschluss unterstrichen wird, bleibt “der Verwaltung unter Verwendung undefinierter Begriffe eine umfangreiche Entscheidungsfreiheit überlassen, ohne dass die Voraussetzungen für die Verhängung der strittigen Maßnahme auf ausreichende Weise klar und konkret bestimmt werden“.
Außerdem wird in dem strittigen Gesetz keinerlei Einschränkung weder hinsichtlich des Ausmaßes der Vermögenswerte, die blockiert werden können, noch hauptsächlich hinsichtlich der zeitlichen Dauer der Blockierung gesetzt. Ebenfalls wird in dem Gesetz nicht spezieller das Verfahren der Verhängung und Aufhebung der Maßnahme der Blockierung mit der Vorsehung einschlägiger verfahrenstechnischer Garantien analog zu der Ernsthaftigkeit der ergriffenen Maßnahme geregelt. Daraufhin befanden die Richter den Artikel 30 (Paragraph 5 Fall e) des N. 3296/2004 für verfassungswidrig und gegen die EMRK.
Im konkreten Fall war bei der Bezirksdirektion Zentralmakedoniens des SDOE eine Anzeige erstattet worden. Die Anzeige bezog sich auf einen Unternehmer, der ein Personenunternehmen für den Import von Landwirtschaftsmaschinen betreibt. Aus der Kontrolle der Organe des SDOE ergaben sich Hinweise auf Steuerhinterziehung und Schwarzhandel großen Ausmaßes, unter Anwendung von Tricks wie der Unter-Fakturierung. Somit wurde die Blockierung der Bankkonten usw. beschlossen und der entsprechende Bescheid der zuständigen Staatsanwaltschaft des Landgerichts zugestellt, die eine Voruntersuchung durchführt.
(Quelle: Imerisia.gr)
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