Montag, 1. April 2013

Katastrophale Regelungen für Kunden der Laiki und Cyprus Bank

Katastrophale Regelungen für Kunden der Laiki und Cyprus Bank:
Die Kunden der Laiki Bank in Zypern laufen in Gefahr, fast ihre gesamten nicht durch die Einlagensicherung gedeckten Kontoguthaben zu verlieren.
Die Zentralbank von Zypern (CBC) erließ am 29 März 2013 zwei Verordnungen, mit denen für das Verfahren der Rekapitalisierung der Cyprus Bank und der Spaltung der Laiki Bank erheblich höhere als anfänglich veranschlagte “Haircuts” der Sparguthaben vorgesehen werden. Die beiden Verordnungen heben signifikant den Beitrag der nicht durch die Einlagensicherung gedeckten Sparer an. Im Fall der Laiki laufen die nicht abgesicherten Anleger sogar in Gefahr, nach Abschluss des Liquidationsverfahrens praktisch ihr gesamtes nicht durch die Einlagensicherung gedecktes (sprich über 100.000 € hinausgehendes) Kapital zu verlieren, da alle Kredite der Laiki Bank auf die Cyprus Bank transferiert werden.
Am 30 März 2013 schritt die Zentralbank Zyperns zu weiteren Klarstellungen bezüglich der Umsetzung der Verordnungen über die Sanierung der Cyprus Bank und die Absorption der “guten” Geschäftsbereiche der Laiki Bank. Zum besseren Verständnis der Sanierungsmaßnahmen, die kraft des Gesetzes über die Sanierung von Kredit- und anderen Instituten des Gesetzes 2013 auf die Cyprus Bank und die Laiki Bank auf Basis der am 25 März 2013 getroffene Vereinbarung der Eurogruppe mit der zyprischen Regierung angewendet werden, stellt die CBC Folgendes klar:

1. Laiki Bank

Die bereits getroffenen Sanierungsmaßnahmen betreffen:
(a) den Verkauf der Geschäftsbereiche der Filialen der Laiki Bank in Griechenland an die griechische Piräus Bank,
(b) den Verkauf der Geschäftsbereiche der Laiki Bank auf Zypern (unter Ausnahme der Tochterbanken und Filialen im Ausland) an die Cyprus Bank.
In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass als Ergebnis der Vorstehenden alle Arbeitsverträge wie bestehend entweder auf die Cyprus Bank oder die Piräus Bank übertragen wurden. Weiter werden alle Geschäftsstellen der Laiki Bank mit dem bei ihr beschäftigten Personal am kommen Dienstag 2 April 2013 regulär öffnen, jedoch unter dem Eigentum der Cyprus Bank.
Ferner wird Folgendes klargestellt:
  • Alle abgesicherten Guthaben der Kunden (natürliche und juristische Personen) bis zum Betrag von € 100.000 am 26 März 2013 sind von der Laiki Bank zur Cyprus Bank transferiert worden. Weiter wurde der Gesamtbetrag der Guthaben transferiert, der Kreditinstituten, der Regierung, Gemeinden, Kommunalräten und anderen öffentlichen Trägern, Versicherungsgesellschaften, Wohltätigkeitsstiftungen, Schulen, Ausbildungsinstituten gehören, sowie auch Guthaben, die der JCC Payment Systems Ltd. gehören.
  • Im Fall eines Kunden, wo die Summe seiner Guthaben € 100.000 übersteigt, verbleibt der darüber hinausgehende Betrag des Guthabens bei der “schlechten” Laiki Bank.
  • Alle Darlehen und Kredite der Kunden der Laiki Bank werden zu der Cyprus Bank transferiert, außer des Betrags, der den Guthaben entspricht, die bei der “schlechten” Laiki Bank verblieben. Die Kredite und die Guthaben bei der “schlechten” Bank werden miteinander verrechnet werden.

2. Cyprus Bank

Die Sanierungsmaßnahmen betreffen:
(a) den Verkauf der Geschäftsbereiche der Filialen der Cyprus Bank in Griechenland an die griechische Piräus Bank,
(b) die Umsetzung der Maßnahme der “Rettung mit eigenen Mitteln” (bail-in).
Für die Zwecke der obigen Maßnahme werden die Guthaben addiert, die ein Kunde (natürliche oder juristische Person) am 26 März 2013 bei der Cyprus Bank besitzt, und wenn die Summe € 100.000 übersteigt, kommt in Zusammenhang mit dem über die € 100.000 hinausgehenden Guthabenbetrag Folgendes zur Anwendung:
  1. Die Summe der Darlehen und Kredite am 26 März 2013 des Sparers bei der Cyprus Bank wird von dem € 100.000 Euro übersteigenden Betrag des Guthabens abgezogen. Wenn die Summe der geschuldeten Darlehen und Kredite gleich dem € 100.000 übersteigenden Guthabenbetrag oder größer ist, sich also eine Restschuld zeigt, ist dieser Kunde von den Sanierungsmaßnahmen nicht betroffen. Wenn die Summe der geschuldeten Darlehen und Kredite geringer als der € 100.000 übersteigende Guthabenbetrag ist, sich also eine Restguthaben zeigt, kommt auf diesen Differenzbetrag Folgendes zur Anwendung:
  2. 37,5% des Differenzbetrags werden automatisch in Aktien 1. Klasse mit Stimmrecht und Dividenden-Anspruch der Cyprus Bank umgewandelt.
  3. 22,5% des Differenzbetrags werden vorläufig eingefroren und eventuell teilweise oder vollständig in Aktien 1. Klasse mit Stimmrecht und Dividenden-Anspruch der Cyprus Bank zum Zweck ihrer vollständigen Rekapitalisierung umgewandelt. In diesem Zusammenhang wird die Zyprische Zentralbank als Sanierungsbehörde einen unabhängigen Schätzer zwecks Schätzung der Cyprus Bank bestellen. Spätestens innerhalb von 90 tagen ab der Vollendung der Schätzung wird der in Rede stehende Anteil eventuell teilweise oder vollständig in Aktien umgewandelt und der Restbetrag dem Sparer zurückgezahlt werden. In dem Umfang, zu dem dieser Anteil von 22,5% erneut in ein Guthaben umgewandelt wird, werden rückwirkend Zinsen nebst einem kleinen Aufschlag angerechnet werden.
  4. Die restlichen 40% des Differenzbetrags werden vorläufig für Liquiditätszwecke eingefroren. Dennoch werden weiterhin Zinsen auf die Höhe des Guthaben auf Basis des bestehenden Zinssatzes plus einem Zuschlag von 10 Basispunkten angerechnet werden. Der in Rede stehende Betrag wird nach einem kurzen Zeitraum “ausgefroren” und nicht für Rekapitalisierungszwecke verwendet werden.
Das vorhandene Kapital der Cyprus Bank (Aktien, in Aktien wandelbare Titel, Wertpapiere) wird wie nachstehend erklärt in neue Aktien umgewandelt:
  • Die vorhandenen gewöhnlichen Aktien werden in neue Aktien 4. Klasse umgewandelt.
  • Die vorhandenen in Aktien wandelbaren Titel werden in neue Aktien 3. Klasse umgewandelt.
  • Die vorhandenen Wertpapiere werden in neue Aktien 2. Klasse umgewandelt.
Die Stimm- und Dividendenrechte der obigen neuen Aktienklassen (2., 3. 4.) werden nur ausgeübt werden können, sofern die gesamten Dividenden, welche den Inhabern von Aktien 1. Klasse gezahlt werden, deren anfängliche Einlage nebst jährlichen Zinsen mit Referenzzinssatz EURIBOR-3 Monate plus 10% erreichen. Die Aktien 1. Klasse werden volle Stimm- und Dividendenrechte haben.
Als Ergebnis der vorstehenden Sanierungsmaßnahmen hat die Cyprus Bank praktisch den größten Teil der Geschäftsbereiche der Laiki Bank auf absorbiert und fährt darin fort, den Kunden der beiden Banken mittels der Filialen der Cyprus Bank und der Filialen der bisherigen Laiki Bank Dienstleistungen zu erbringen.
Bis das erweiterte Netz alle Kunden an allen seinen Punkten zu bedienen vermag, werden die Kunden ermuntert, sich weiterhin an die Filialen der Bank zu wenden, zu der sie Geschäftsbeziehungen hatten.
Es ist wichtig, anzumerken, dass die obigen Maßnahmen zur Sanierung der Cyprus Bank sich nicht auf die bisherigen Kunden der Laiki Bank und nicht auf Beträge beziehen, die bei der Cyprus Bank entweder von einem Kunden der Cyprus Bank oder von einem Kunden der bisherigen Laiki Bank nach dem 26/03/2013 eingezahlt werden.

3. Umsetzung der Sanierung der Laiki Bank und Cyprus Bank

In Zusammenhang mit der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen auf die Laiki Bank und die Cyprus Bank sind die folgenden Grundsätze relevant:
3.1. Handhabung von Gemeinschaftskonten (joint accounts): Gemäß den Regelungen über die Funktion des Plans zum Schutz der Einlagen und Sanierung der Kredit- und sonstigen Institute des (Gesetzes) 2013 gilt, dass jeder der Inhaber des Gemeinschaftskontos ein separates Guthaben besitzt, in Bezug auf dessen Höhe erachtet wird, dass sie das Ergebnis der Division des Betrags des in Rede stehenden Guthabens durch die Anzahl der Personen ist, die Mitinhaber sind, außer wenn konkrete Fakten oder vertragliche Bedingungen existieren, die das vorstehende differenzieren.
3.2. Handhabung mehrerer Konten pro Kunden: Falls je Kunde mehr als ein Sparkonto existiert, gilt, dass der Betrag des Guthabens in Zusammenhang mit den weiter oben unter den Punkten 1 und 2 angeführten Maßnahmen die Summe des Betrags aller Konten bis zu den € 100.000 ist.
3.3. Guthaben (a) von Personen, die als Treuhänder oder Beauftragte (trustees oder nominees) agieren, (b) von Personen, die Berechtigte an einem Guthaben sind, das zusammen mit anderen Kundenguthaben auf einem Konto verzeichnet ist (client’s accounts): Die sich auf die vorstehenden Kategorien beziehenden Beträge werden eingefroren, bis von den Inhabern der Konten bei den entsprechenden Banken geeignete Nachweise über die Berechtigten vorgelegt werden.
3.4. Reihenfolge der Umwandlung von Guthaben in Aktienkapital je Kunde bei der Cyprus Bank: Im Fall mehrerer Konten pro Kunden erfolgt die Umwandlung von Guthaben in Aktienkapital in der folgenden Reihenfolge: (a) Konten mit der längsten Periode bis zur Fälligkeit des Kontos (longest maturity date), (b) Konten mit dem höchsten Guthaben.
Schließlich ist ausdrücklich anzumerken, dass die einschlägigen Verordnungen mit dem Erlass anderer (Verordnungen) durch die Sanierungsbehörde modifiziert werden können, wenn sich eine diesbezügliche  Notwendigkeit ergibt.
(Quelle: StockWatch)
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