Sonntag, 17. März 2013

Griechenland zockt Landarbeiter ab

Griechenland zockt Landarbeiter ab:
Griechenland erschwert die Versicherung von Landarbeitern, womit viele der Betroffenen zwar Beiträge abführen müssen, jedoch keinen Versicherungsschutz haben werden.
Mit einem Runderlass des Leiters des Organismus für landwirtschaftliche Versicherungen (OGA, Dimitris Kontos, werden Anweisungen bezüglich der Aufnahme der Landarbeiter in die Register der Versicherten des Trägers, der Ausstellung von Krankenversicherungsheften für das Jahr 2013 und der Bescheinigungen für die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigen erteilt.
Gemäß einem jüngst gefassten Beschluss des Arbeitsministers Giannis Vroutsis unterliegen ab dem 01 Januar 2013 alle Landarbeiter der Regelung des OGA auf Basis der Bestimmungen über Lohncoupons. Das Versicherungsgesetz (N. 3863/2010) bestimmt, dass die als Landarbeiter beschäftigten Arbeitskräfte innerhalb der vorherigen zwölf Monate ab dem Tag, an dem die Ausstellung des Krankenheftes beantragt wird, wenigstens 150 Arbeitstage realisiert haben müssen, um einen Anspruch auf ein Krankenversicherungsheft zu haben.

Landarbeiter mit weniger als 150 Arbeitstagen verlieren Beiträge

Der Ministerialbeschluss sieht vor, dass im Rahmen einer Ausnahmeregelung, die nur für das Jahr 2012 gilt, auch solche Landarbeiter einen Anspruch auf ein Krankenversicherungsheft für 2013 haben, die innerhalb des Jahres 2012 nicht die erforderliche Anzahl der (mit Lohncoupons dokumentierten) 150 Arbeitstage zusammengebracht haben, sofern sie die fehlenden Versicherungsbeiträge entrichten. Landarbeiter, die innerhalb des Jahres 2012 keinen einzigen Beschäftigungstag mit Lohncoupon hatten, werden dagegen in diesem Jahr nicht beim OGA versichert. Ab 2013 und nachfolgend wird die Versicherungszeit aller Landarbeiter nur noch ausschließlich und obligatorisch allein auf Basis der eingetauschten Lohncoupons ermittelt werden.
In dem Runderlass wird betont, dass zur Ausstellung bzw. Verlängerung des Krankenversicherungshefts die Versicherten keine anhängigen Versicherungsbeiträge bis zum Jahr 2011 schulden dürfen. Die Interessenten müssen sich deswegen für die Verlängerung des Krankenversicherungshefts an den zuständigen Agenten des OGA wenden, um sich das Formular der ATE (KMP 639) zur Bezahlung der fehlenden Versicherungsbeiträge des Jahres 2012 und der eventuell anhängigen Beiträge bis zum Jahr 2011 zu besorgen. Für Staatsangehörige von Drittländern gilt außerdem, dass sie sich legal im Land aufhalten müssen und die Geltungsdauer des Krankenversicherungshefts in keinem Fall über das Geltungsdatum der Aufenthaltsgenehmigung hinausgehen kann.
Gemäß dem selben Runderlass werden für die Versicherung beim OGA keine Lohncoupons berücksichtigt, die von der selben Person ausgegeben und eingetauscht wurden, und es werden auch solche Fälle ausgeschlossen, in denen innerhalb eines Tages Lohncoupons über einen 150 Arbeitstagen entsprechenden Betrag ausgegeben – eingetauscht werden. Ebenfalls ausgeschlossen werden Fälle von Personen, die per Lohncoupon bezahlt werden, ohne als Landarbeiter beschäftigt zu sein. In diesen Fällen werden weder die Arbeitstage für die Begründung des Versicherungsanspruchs berücksichtigt noch die per Lohncoupon einbehaltenen Versicherungsbeiträge erstattet.
Schließlich werden mit dem Runderlass die Agenten des OGA angewiesen, die Korrektheit der Steuernummern und Sozialversicherungsnummern zu überprüfen, sowie ebenfalls, zu deren Aufnahme zu schreiten, falls sie feststellen, dass diese nicht eingetragen worden sind.
Der Vollständigkeit sei angemerkt, dass die Bezahlung (im übrigen nicht nur …) der Landarbeiter mit Lohncoupons grundsätzlich obligatorisch ist, auch wenn sie beispielsweise nur für einen einzigen Tag oder einige wenige Tage beschäftigt werden. Dies bedeutet allerdings, dass die abgeführten Versicherungsbeiträge praktisch verloren gehen, wenn die Mindestvoraussetzungen für die Begründung eines Anspruchs auf Versicherungsschutz nicht erfüllt werden.
(Quelle: Newsbeast.gr)

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