Dienstag, 12. März 2013

Banken in Griechenland enteignen Immobilienbesitzer

Banken in Griechenland enteignen Immobilienbesitzer:
Die Banken in Griechenland betreiben systematisch die Senkung des Wertes gepfändeter Immobilien und schädigen damit sowohl die Eigentümer als auch den Fiskus.
Die Welle der Pfändungen von Immobilien kollidiert mit den wiederholten einnahmeorientierten Aktionen zur Regulierung und Legalisierung von Bauverstößen, welche die Regierung mittels gesetzgeberischer Initiativen des Umweltministeriums forciert. Dem Staat entgehen dabei Einnahmen in Höhe vieler Milliarden Euro, da ohne Eigentum an der Immobilie – wegen Pfändung – keine Regulierung der Bauverstöße erfolgt.
Die Eigentümer, deren Immobilien auf die Schine der Voreintragung, Pfändung und Versteigerung wegen Schulden an den Fiskus oder Dritte geraten, sehen gleichzeitig, wie der Wert ihres Vermögens ohne die Möglichkeit zur Übereignung zunichte gemacht wird. Als die großen Gewinner gehen die Banken hervor, da sie Voraussetzungen schaffen, diese Immobilien gegen ein “Linsengericht” in ihre Hand zu bringen.

Eigentümer von 1,5 Millionen Immobilien in der “Bankfalle”

Die “Falle” der systematisch betriebenen Entwertung der Immobilien betrifft mehr als 1,5 Millionen Eigentumseinheiten, hauptsächlich vor 1985 erbaute Wohnungen in Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhäuser, die (nachträglich bzw. rechtswidrig) geschlossene teilumbaute Flächen, Zwischengeschosse, Mansarden und andere Bauverstöße aufweisen, die sich jedoch innerhalb des gesetzmäßigen Volumens ihrer Konstruktion bewegen.
Das Problem ist trotz der bis Ende 2013 geltenden “Einfrierung” der Versteigerungen bereits groß und wird sich gemäß den Erwartungen in nächster Zukunft mit immenser Heftigkeit äußern. Die Anzahl der Immobilieneigentümer, natürlicher Personen und Firmen, die infolge der Wirtschaftskrise nicht mehr vermögen, Bankkredite und Verbindlichkeiten an den Fiskus zu bedienen, geraten in den “Kessel” der potenziellen Opfer für Pfändungen und Versteigerungen.
In dem Zeitraum 2009 – 2012 erfolgten insgesamt 122.000 Pfändungen und Versteigerungen von Immobilien, während 26.000 Immobilien den Besitzer wechselten. Derweilen gibt es inzwischen auch eine gesetzliche Vorsehung zur Pfändung von Zweitwohnungen wegen Schulden an den Fiskus von über 3.000 Euro!

Gesetzliche Regelungen begünstigen aggressive Taktik der Banken

Die von der Regierung befolgte problematische Politik sowie die aggressive Taktik, welche die Banken bezüglich der Immobilien mit geringfügigen Bauverstößen entwickeln, äußert sich laut zuständigen technischen und wirtschaftlichen Faktoren folgendermaßen:
Der Staat setzt mit gesetzgeberischen Initiativen des Umweltministeriums seit 2010 Gesetze zur “Regulierung” (sprich nachträglichen Legalisierung) der baulichen Verstöße bei Immobilien – wie zur Regulierung teilumbauter Flächen und ungenehmigter Bauten – um, wofür die inzwischen sechste Fristverlängerung zur Beantragung durch die interessierten Eigentümer bis Ende Mai 2013 gilt. Derzeit schickt sich das Umweltministerium an und wird innerhalb des Monats März 2013 eine neue Gesetzesvorlage bezüglich der endgültigen Legalisierung der Bauverstöße bei Immobilien bekanntgeben, die auf Basis einer Baugenehmigung errichtet wurden, wobei jedoch nicht bekannt ist, ob Regelungen einbezogen werden, damit die unter Pfändung stehenden Immobilien aus der “Quarantäne” herauskommen.
Damit auf die Eigentümer Druck zur Inanspruchnahme der Legalisierungsmaßnahme ausgeübt wird, sind für jede Art von Rechtsgeschäften (Verkäufe, Übertragungen, elterliche Zuwendungen usw.) in Zusammenhang mit Immobilien zusätzlich strenge Bedingungen etabliert worden und in Kraft getreten, wenn diese (Immobilien) nicht vollumfänglich rechtskonform sind oder deren Eigentümer nicht wenigstens zur Regulierung eines jeglichen – kleinen oder großen – Bauverstoßes geschritten sind. Die Inanspruchnahme der Bestimmungen zur baugesetzlichen “Regulierung” bewegt sich jedoch auf einem niedrigen Niveau, sprich bei ungefähr 30% der Gesamteinnahmen in Höhe von über 3 Mrd. Euro, welche die Ministerien für Finanzen und Umwelt veranschlagt hatten, in den Jahren 2010 – 2013 aus den Einnahmen der verhängten Geldstrafen für Schwarzbauten zusammenzubringen.
Ein signifikanter Faktor für die Verzögerung der Umsetzung der Maßnahme der baugesetzlichen Regulierungen ist sicherlich auch die wirtschaftliche Krise, welche die griechischen Haushalte und kleinen und größeren Unternehmen heimsucht. Parallel verschlimmerte jedoch die Wirtschaftskrise wesentlich den Eigentumsstatus der Immobilien und öffnete infolge von Pfändungen das “schwarze Loch” des großen Verlustes staatlicher Einnahmen aus den Legalisierungsgeldstrafen. In den hunderttausenden Fällen der Immobilien, die mit Voreintragungen von Dritten und Banken, Versteigerungen und Pfändungen bedroht oder bereits belastet sind, können deren Besitzer – da sie faktisch nicht mehr Eigentümer ihrer Immobilien sind – nicht zu Regulierungserklärungen und Zahlungen der einschlägigen Geldstrafen schreiten.
Die Versteigerungen und Pfändungen entfremden einerseits den Besitzer von jedem Recht an der Immobilie. Parallel fahren jedoch natürlich der Staat, die Gemeinden usw. darin fort, jede Art von Steuern, Gebühren und Abgaben von den hypothetischen Eigentümern beizutreiben.

Erinnerungen an die Besatzungszeit

Die Banken befolgen von ihrer Seite vorrangig die Linie der Senkung des Wertes der Immobilien. In den Anträgen, welche die Banken auf Senkung der Erstgebote der Versteigerungen stellen, berufen sie sich auf Nachteile der Immobilien, darunter auch die Bauverstöße. Praktisch senken die Banken mit dieser Taktik einerseits den Preis der Immobilie und vergraulen andererseits die potenziellen Käufer, da eine mit Bauverstößen behaftete Immobilie nicht übereignet werden kann.
Der Grund ist, dass sich kein Ingenieur darauf einlassen wird, sich strafbar zu machen und zu bestätigen, dass keine baurechtlichen Verstöße existieren, welche die Bank jedoch im Versteigerungsverfahren auf offizielle Weise bekannt gegeben hat. Zuständige Faktoren beobachten die Entwicklungen und erheben die Frage, ob diese Taktik, die von den Banken mit der eigentümlichen Entwertung hunderttausender Immobilien befolgt wird, damit die betroffenen Immobilien wegen baurechtlicher Verstöße nicht übertragen werden können, dem Ziel der Senkung ihres Preises dient, damit selbige Banken diese Objekte zu Spottpreisen erwerben können.
Die selben Faktoren rufen in Erinnerung, dass “das Phänomen, Immobilien für einen Laib Brot unter den Hammer zu bringen, auch unter der deutschen Besatzung des Jahres 1941 stattfand, jedoch nach der Besatzung die mit solchen Methoden veräußerten Immobilien per Gesetz an ihre Eigentümer zurückgegeben wurden“.

Vorschläge zur Verhinderung der Entwertung von Immobilien

Um dem Phänomen der – speziell im Sinn der vorstehend dargelegten augenscheinlich systematisch betriebenen – Entwertung und Veräußerung der Immobilien wegen baurechtlicher Verstöße zu begegnen, schlagen in dem Thema bewanderte technische und wirtschaftliche Faktoren vor:
  1. Für die “blockierten” Immobilien soll bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse nicht die Frist für die Regulierung baurechtlicher Verstöße gelten.
  2. Für die mit Voreintragungen belasteten und speziell im Status der Versteigerung befindlichen Immobilien haben die versteigernden Banken oder sonstigen Träger, die sich überdimensional kapitalisieren, zuerst alle existierenden baurechtlichen Verletzungen in Ordnung zu bringen, da anderenfalls keine Übereignung erfolgen kann.
  3. Die Besitzer und Unternehmen, deren Immobilien sich unter Versteigerung befinden, sind nicht zur Begleichung steuerlicher und sonstiger Belastungen zu verpflichten, sondern diese Belastungen müssen die Versteigerer übernehmen, damit die Versteigerung durchgeführt wird.
  4. Die Immobilienbesitzer sollen – auf Basis beweisender Angaben – im E9 (= obligatorische Deklaration des Immobilienbesitzes) deklarieren, dass die Immobilie ihnen fortan nicht mehr gehört, und die Immobilien sind den Versteigerungen (bzw. deren Betreibern) in Last zu stellen.
(Quelle: Eleftherotypia)
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