Dienstag, 25. Dezember 2012

Staatsanwaltschaft schreitet wegen Medikamentenmangel in Griechenland ein

Staatsanwaltschaft schreitet wegen Medikamentenmangel in Griechenland ein:
Die Staatsanwaltschaften in Griechenland wurden angewiesen, Beschwerden über die künstliche Verknappung von Medikamenten durch Pharma-Unternehmen nachzugehen.
Das Einschreiten des Staatsanwalts des Obersten Gerichtshofs (Areopag), Ioannis Tentes, bewirkten die Beschwerden über den Mangel bei Medikamenten. Der oberste Staatsanwalt wies die Berufungsstaatsanwälte des Landes an, Untersuchungen darüber durchzuführen, ob zu Lasten von Patienten das Delikt der Gefährdung wegen unlauterer Verweigerung der Bereitstellung pharmazeutischer Präparate verübt worden ist.
Die Bedeutung der Verweigerung umfasst auch die verdeckte Weigerung, die Weigerung der Gewährung eines rechtmäßigen Kreditrahmens, aber auch die künstliche Verknappung von Medikamenten, auf welche Weise auch immer diese erfolgt.
Das Thema hatte auch der SYRIZA-Abgeordnete Panagiotis Kouroumplis mit einer Anfrage an den Gesundheitsminister vor das Parlament gebracht. Konkret erhob er Themen in Zusammenhang damit, ob die Möglichkeit der künstlichen Verknappung von Medikamenten durch die Pharma-Unternehmen besteht.

Ärztekammer Athen klagt vor Verwaltungsgerichtshof

Außerdem rief die Ärztekammer Athen (ISA) den obersten Gerichtshof (StE) an und verlangt, den Beschluss des stellvertretenden Gesundheitsministers vom 17 November 2012 als verfassungswidrig, rechtswidrig und gegen die europäische und griechische Gesetzgebung stehend zu annullieren.
Mit dem in Rede stehenden Beschluss wird die obligatorische Verschreibung der Medikamente durch die Ärzte auf Basis ausschließlich der Wirkstoffs und nicht der Handelsbezeichnung des konkreten Präparats auferlegt, welches die Ärzte mit ihrem Wissen und ihrer Erfahrung als das für den Patienten am besten geeignete beurteilen.
Der Ministerialbeschluss sieht laut der ISA vor, dass die Apotheker verpflichtet sind, die billigsten auf dem griechischen Markt verfügbaren Medikamente des konkreten Wirkstoffs auszugeben. Im Fall der Nichtverfügbarkeit des konkreten Medikaments ist der Apotheker verpflichtet, den Versicherten darüber zu unterrichten, welches das billigste auf dem griechischen Markt verfügbare Medikament ist.
Wählt der Versicherte, ein teureres Medikament des selben Wirkstoffs zu nehmen, ist er verpflichtet, außer seiner (sofern anfallenden) Selbstbeteiligung auch die Differenz zu dem Versicherungspreis der therapeutischen Kategorie zu zahlen, der das Medikament angehört.
(Quelle: in.gr)
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