Es ist eine weit verbeitete Meinung, dass Ausfertigungen von Urteilen und Beschlüssen vom Richter unterschrieben sein müssen.:
Dabei beruft man sich oft auf § 315 ZPO:
Unterschrift der Richter
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
Es ist also sehr wohl richtig, dass das Urteil von einem Richter unterschrieben sein muss, aber für die Ausfertigung eines Urteils (also das Schriftstück das man nach hause geschickt bekommt) gilt laut § 317 ZPO:
Urteilszustellung und -ausfertigung
(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
Das Ausfertigungsschreiben muss also nicht von einem Richter unterschrieben sein, allerdings muss der “Urkundsbeamte” sich vergewissern ob das Urteil im Original unterschrieben ist:
(2) Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt. (§ 317 ZPO)
Man kann also nicht anhand einer Ausfertigung erkennen, ob der Vorgang rechtens ist und das Original von einem Richter unterschrieben ist!
Quelle: Autarkes Rattelsdorf
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