Muslimische Mädchen müssen am Schwimmunterricht teilnehmen:
Verwaltungsgerichtshof Kassel: “Burkini” macht Teilnahme zumutbar
Kassel, 28. September – Muslimische Schülerinnen müssen einem Gerichtsurteil zufolge am Schwimmunterricht teilnehmen. Angesichts der Möglichkeit, einen Ganzkörper-Badeanzug, einen sogenannten Burkini, zu tragen, sei dies zumutbar, entschied am Freitag der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel. (Az.: 7 A 1590/12)
Geklagt hatte eine heute zwölfjährige Schülerin aus Marokko. Sie besucht ein Gymnasium in Frankfurt am Main. In der fünften Klasse hatte sie als elfjährige den Schwimmunterricht verweigert und daher eine “sechs” in Sport bekommen. Das Mädchen und ihre Eltern wollten nun festgestellt wissen, dass sie an künftigem Schwimmunterricht nicht mehr teilnehmen muss.
Vor dem VGH argumentierte ihr Anwalt, der Koran lasse den Schwimmunterricht gemeinsam mit Jungen nicht zu. Zwar trügen an der Schule der Zwölfjährigen inzwischen viele muslimische Mädchen einen Burkini, doch wolle und dürfe sie nach ihrem religiösen Verständnis auch ihrerseits keine Jungen mit nacktem Oberkörper sehen.
Demgegenüber verwies das Land Hessen auf den ebenfalls im Grundgesetz verankerten staatlichen Erziehungsauftrag. Mit der Möglichkeit, im Schwimmunterricht einen Burkini zu tragen, bleibe die Religionsfreiheit ausreichend gewahrt.
Dem folgte nun der VGH: Die Familie des Mädchens habe sich Deutschland als Lebensmittelpunkt gewählt. Ein gemeinsamer Schwimmunterricht von Jungen und Mädchen sei hier aber nun mal üblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehörten Integration und Toleranz zu den Zielen des staatlichen Erziehungsauftrags. Den Anblick nackter Jungen-Oberkörper müsse die Schülerin daher aushalten.
1993 hatte das Bundesverwaltungsgericht zwar entschieden, dass muslimische Mädchen ab zwölf Jahren nicht am gemeinsamen Schwimmunterricht teilnehmen müssen. Damals gab es allerdings noch keine Burkinis. Der VGH Kassel ließ nun die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.
xmw/ul(AFP)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen