
Gesetz gegen vom Ausland finanzierte NGOs
Moskau, 2. Juli – Die russische Regierung setzt die Opposition weiter unter Druck. Am Freitag soll ein Gesetz im Parlament debattiert werden, das aus dem Ausland finanzierte Nichtregierungsorganisationen (NGO) zwingt, sich als “Auslandsagenten” registrieren zu lassen. Zudem sieht der Text, der von der Putin-Partei Einiges Russland vorgelegt wurde, stärkere Kontrollen vor. Präsident Wladimir Putin hatte zuletzt oppositionellen Aktivisten vorgeworfen, sie seien vom US-Außenministerium bezahlt.
Das weit gefasste Gesetzesvorhaben betrifft sämtliche Nichtregierungsorganisationen, die vom Ausland aus finanziert und gelenkt werden und die im Interesse fremder Staaten oder ausländischer Spender handeln. Alexander Sidjakin, Abgeordneter von Einiges Russland und Mitverfasser des Gesetzes, sagte am Montag der Nachrichtenagentur AFP: “Offensichtlich gibt es Lücken in unserer Gesetzgebung.” Sidjakin hatte bereits ein Gesetz mitverfasst, das im vergangenen Monat Strafen für Demonstranten um ein Vielfaches erhöht hat.
Russische Oppositionelle werteten die Initiative vor allem als Versuch, die Organisationen zu diffamieren. “Das Gesetz ist vor allem dazu gemacht, NGOs in den Augen der Öffentlichkeit schlecht zu machen, sie zu erniedrigen”, sagt die Mitbegründerin der renommierten Menschenrechtsorganisation Memorial, Svetlana Gannuschkina. “Niemand von uns war jemals ein ausländischer Agent, aber die Menschen könnten dieses Label ernst nehmen”, sagte Gannuschkina.
Putin hatte schon vor der Präsidentschaftswahl Anfang März davon gesprochen, dass der Westen “den Verlauf der Wahlen zu beeinflussen” versuche. Beobachtern zufolge zielte der Vorwurf unter anderem auf die vom Ausland unterstützte Organisation Golos, die russische Zivilisten zu Wahlbeobachtern schulte und nach den Wahlen zahlreiche Unregelmäßigkeiten gemeldet hatte. Putin sieht sich seit einiger Zeit einer Protestwelle gegenüber, wie es sie seit seinem Aufstieg an die Macht in Russland vor zwölf Jahren noch nicht gegeben hat.
AFP
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