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Dienstag, 15. Januar 2013

Die Staatsangehörigkeit von 1934 ist nach wie vor gültig

Die Staatsangehörigkeit von 1934 ist nach wie vor gültig:
Da ich ständig mit Emails bombadiert werde, in denen behauptet wird, dass ich mich "entnazifizieren" solle, indem ich meine Staatsangehörigkeit von 1934 ablege, möchte ich hier nochmal Klartext sprechen.

Begründet wird dies folgendermaßen:

"Art. I. 1. Folgende Gesetze politischer Natur oder Ausnahmegesetze, auf welche das Nazi-Regime beruhte, werden hierdurch ausdrücklich aufgehoben, einschließlich aller zusätzlichen Gesetze, Durchführungsbestimmungen, Verordnungen und Erlasse:
 a) Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933, RGBl. I/41" ...

2. Die Aufhebung der oben erwähnten Gesetze setzt kein Gesetz in Kraft, das nach dem 30. Januar 1933 erlassen und das durch die oben erwähnten Gesetze aufgehoben worden ist." [1]

Mit diesem Kontrollratsgesetz wurde das Ermächtigungsgesetz vom 24.März 1933 von den Alliierten aufgehoben. Nun wird aber behauptet, dass damit alle Gesetze nach dem 24.März 1933 ebenfalls von den Alliierten aufgehoben wurde. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Schauen wir uns das Kontrollratsgesetz Nr.1 einmal vollständig an:

"Art. I. 1. Folgende Gesetze politischer Natur oder Ausnahmegesetze, auf welche das Nazi-Regime beruhte, werden hierdurch ausdrücklich aufgehoben, einschließlich aller zusätzlichen Gesetze, Durchführungsbestimmungen, Verordnungen und Erlasse:
a) Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933, RGBl. I/41,
b) Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933, RGBl. I/175,
c) Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934, RGBl. I/341,
d) Gesetz zum Schutze der nationalen Symbole vom 19 Mai, 1933, RGBl. I/285,
e) Gesetz gegen die Bildung von Parteien vom 14 Juli 1933, RGBl. I/479,
f) Gesetz über Volksabstimmung vom 14. Juli 1933, RGB1. 1/479,
g) Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1 Dezember 1933, RGBl. I/479,
h) Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniform vom 20 Dezember, 1934, RGB1. 1/1269,
j) Reichsflaggengesetz vom
15. September, 1935, RGBl. I/1145,
k) Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre, vom 15. September 1935, RGBl. I/1146,
l) Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935, RGBl. I/1146,
m) Preußisches Gesetz über die Geheime Staatspolizei vom 10 Februar 1936, G.S. 21,
n) Gesetz über die Hitler-Jugend vom 1.Dezember, 1936, RGBl. I/933,
o) Verordnung gegen die Unterstützung der Tarnung jüdischer Gewerbebetriebe vom 22. April 1938, RGBl. I/404,
p) Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26 April 1938, RGBl. I/414,
q) Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 6 Juli, 1938, RGBl. I/823,
r) Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 17 August 1938, RGB1. I/1044,
s) Verordnung Reisepässe von Juden vom 5. Oktober 1938, RGBl. I/1342,
t) Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom 12. November 1938, RGBl. I/1580,
u) Polizeiverordnung über das Auftreten der Juden in der Öffentlichkeit vom 28 November 1938, RGBl. I/1676,
v) Verordnung den Nachweis deutschblütiger Abstammung vom 1. August 1940, RGBl. I/1063,
w) Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden vom 1. September 1941, RGBl. I/547,
x) Verordnung über die Beschäftigung von Juden vom 3. Oktober, 1941, RGBl. I/675,
y) Erlaß des Führers über die Rechtsstellung der NSDAP vom 12 Dezember 1942, RGBl. I/733,
z) Polizeiverordnung über die Kenntlichmachung der im Reich befindlichen Ostarbeiter und -arbeiterinnen vom 19 Juni 1944, RGBl. I/147.

2. Die Aufhebung der oben erwähnten Gesetze setzt kein Gesetz in Kraft, das nach dem 30. Januar 1933 erlassen und das durch die oben erwähnten Gesetze aufgehoben worden ist.

Art. II. Keine deutsche Gesetzesverfügung, gleichgültig wie oder zu welcher Zeit erlassen, darf gerichtlich oder verwaltungsmäßig zur Anwendung gebracht werden in irgendwelchen Fällen, in denen ihre Anwendung Ungerechtigkeit oder ungleiche Behandlung verursachen würde, entweder dadurch, daß
a) irgend jemand auf Grund seiner Verbindung mit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, ihren Formationen, angegliederten Verbindungen oder Organisationen begünstigt Vorteile genießen würde;
b) irgend jemand auf Grund seiner Rasse, Staatsangehörigkeit, seines Glaubens oder seiner Opposition zur Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihrer Lehren, Nachteile erleiden würde.

Art. III. Wer irgendwelche durch dieses Gesetz aufgehobenen Gesetze anwendet oder anzuwenden versucht, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung aus.

Ausgefertigt in Berlin, den 20 September 1945

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Befehls wurden von B. L. Montgomery, Feldmarschall, L. Koeltz, Armeekorps-General, V. D. Sokolovsky, General der Armee und Dwight D. Eisenhower, General der Armee genehmigt.)"

Sie können unschwer erkennen, dass Gesetze, die nach dem 24.März 1933 erlassen worden sind, ebenfalls extra aufgeführt werden. Hätte die Aufhebung des Ermächtigungsgesetzes alle Gesetze nach dem 24.März 1933 ungültig gemacht, so bräuchte man die späteren Gesetze gar nicht aufheben. Folglich blieben nach der Rechtsauffassung der Alliierten alle Gesetze nach dem 24.März 1933 in Kraft, wenn sie nicht einzeln durch Besatzungsrecht aufgehoben wurden. Da das Kontrollratsgesetz Nr.1 (und auch die anderen Kontrollratsgesetze) die Änderung der Staatsangehörigkeit von 1934 nirgends explizit aufführt, haben die Alliierten die Änderung der Staatsangehörigkeit von 1934 also in Kraft gelassen.

Wenn sie sich also "entnazifizieren" (durch die "Urkunde 146" oder sonstetwas) geben sie damit ihre (auch von den Alliierten festgelegte) Staatsangehörigkeit auf. 

Außerdem sind die Deutschen, die die unmittelbare Reichsangehörigkeit haben, keine Sklaven, sondern vollwertige deutsche Staatsbürger. Die Definition, wer Deutscher ist wurde mehrmals geändert. Wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat hatte, wurde vom Gesetz immer gleichgestellt mit dem Träger der unmittelbaren Reichsangehörigkeit. Es gibt also keine Statusminderung durch die unmittelbare Reichsangehörigkeit.

[1] Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht

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